Fragmente zur Geschichte

der Gerichtsbarkeit in Bayern
und des Land- und Amtsgerichts Deggendorf

 

Aus dem berühmten Acht- und Schwurbuch der Stadt Soest, das Nequambuch (Nequam = lat. "Nichtsnutz"), in dem Missetaten und ihre anschließende Bestrafung anschaulich illustriert sind
 


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Übersicht:

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Grundzüge der Rechtsentwicklung

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Gerichtsbarkeit in Bayern

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Gerichtsbarkeit in Deggendorf

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Baugeschichte Landgericht Deggendorf

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Baugeschichte Amtsgericht Deggendorf
 

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Quellen:

"Die Geschichte der Gerichtsbarkeit - Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung - 1000 Jahre Grausamkeit- " von Wolfgang Schild

"GERICHTSLINDEN und Thingplätze in Deutschland" von Anette Lenzing (DIE BLAUEN BÜCHER)

Aufsatz des früheren Stadtarchivars Erich Kandler sen. vom 1. Mai 1996

"Die Reichsjustizreform" von Stadtarchivar Erich Kandler jun. - August 1997 -

"Politische Geschichte Bayerns - Haus der Bayerischen Geschichte"  Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur Band 9:

"Krone und Verfassung - König Max I. Joseph und der neue Staat" Katalog der Ausstellung im Völkerkundemuseum in München - 11. Juni - 5. Oktober 1980

Gesetz- und Verordnungs- Blatt für das Königreich Bayern vom 10. April 1879, Nr.19

J. Zierer und Frz. X, Friedl, Häuserbuch der Stadt Deggendorf

Auszug aus einem von Landgerichtsdirektor Hermann Wagner (im Alter von 66 Jahren am 23. August 1971 in Deggendorf verstorben) verfassten Aufsatz, Datum unbekannt, aus der beim Landgericht Deggendorf geführten Chronik

"Das Amtsgericht Deggendorf - Umbau, Instandsetzung und Erweiterung 1986-1989" Festschrift des Landbauamtes Passau zur Fertigstellung des Erweiterungsbaues und Wiederherstellung des Altbaues

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Grundzüge der
Rechtsentwicklung

In frühen Gesellschaftsordnungen waren Gerichte als Recht sprechende Instanzen des Gemeinwesens nicht bekannt. Streitsachen und Rechtsbrüche wurden, wie z. B. bei den frühen Germanen, auf dem Wege privater Auseinandersetzungen zwischen den Sippen ausgetragen. In besser organisierten Gesellschaftssystemen entwickelte sich allmählich eine öffentliche Gewalt, die auch zu einer gerichtlichen Autorität führte. So kennt man schon bei Naturvölkern Krieger- und Ältestenräte, die Entscheidungsbefugnis in Streitsachen hatten. Bei den späteren Germanen konnte man vor der Volksversammlung (Thing) Klage erheben und Gerichtsverfahren durchführen. In fränkischer Zeit unterschied man das echte oder ungebotene Thing, das unter Vorsitz des Stammes- oder Sippenoberhauptes unter freiem Himmel, zu feststehenden Zeiten, zumeist bei Voll- oder Neumond, stattfand, und das gebotene Thing, bei dem lediglich Schöffen unter dem Vorsitz des Schultheißen (Gemeindevorstehers) berieten. Die Zusammenkunft der Vertreter mehrerer Sippen wurde als Gau-Thing bezeichnet. Die Gerichtsversammlung des Thing (Dings) wurde an ehrwürdigen öffentlichen Orten abgehalten, bei großen Steinen, unter mächtigen Bäumen, den Gerichtslinden, an Gewässern. Wer sich dem Thing (Ding) entzog, also flüchtig war, konnte "dingfest" gemacht werden, das heißt festgenommen werden.

Im religiösen Weltbild des Mittelalters und in der beginnenden Neuzeit (im wesentlichen bis zur Aufklärung) war nicht der Mensch das Maß aller Dinge, sondern alles drehte sich um Gott. Gott war Anfang, Mitte und Endpunkt des Lebens, und auch des Alltages. So war die Tätigkeit der Gerichtspersonen auf Gott selbst bezogen. Richter und Urteiler waren im Namen Gottes beauftragt, er hatte ihnen das Richteramt übertragen.

Oberster weltlicher Richter war der König. Als seine Aufgabe, aber auch Aufgabe aller Christen, wurde die Herstellung einer Friedensordnung auf Erden angesehen. Die Gottesfrieden wichen den Landfrieden: 1093 wurde der erste Landfrieden in Ulm verkündet, 1103 der Mainzer Reichslandfrieden.

Die Schwächen der Gerichtsorganisation und die Mängel der Verfahrensregeln führten aber lange Zeit zu Formen einer "Privatjustiz". Die Reaktion auf eine Missetat, selbst auf Totschlag, war - neben der von der Kirche verhängten Buße - Rache des Verletzten oder seiner Angehörigen, die sich gegen den Täter, anfangs auch gegen alle seine Angehörigen, richtete, aber keine öffentliche Strafe. Da dies in letzter Konsequenz Sippenkrieg bedeutete, gab es seit jeher Bemühungen, solche länger dauernde Feindschaften zu verhindern und durch Sühneverträge wieder Frieden und Freundschaft herzustellen. Der Täter verpflichtete sich zur Zahlung eines Geldbetrages an die verletzte Seite, im Falle der Tötung das so genannte "Wergeld".


Ein besonderer Fall dieser "Privatjustiz" war das so genannte "Handhaftverfahren". In diesem wurde der auf "handhafter Tat" ertappte Täter auf der Stelle getötet. Danach musste Geschrei, das "Gerüffte" erhoben werden, um die Nachbarn zusammenzurufen. Diesen wurde der Sachverhalt klargelegt, die Tötung damit "verklart" und so von der Rache der Angehörigen des handhaft Ertappten frei. Schon bald wurde das unmittelbare Tötungsrecht eingeschränkt; nur dem Ehemann wurde noch lange das Recht zuerkannt, die beim Ehebruch Ertappten zu töten.


Eine andere Form dieser "Privatjustiz" stellten die Scheltbriefe und Schandbilder dar, die gegen säumige Schuldner oder bei Ehrverletzungen öffentlich ausgehängt wurden.


Aus den Landfrieden entwickelte sich das "peinliche" Strafrecht, d.h. die Blutgerichtsbarkeit. Sie richteten sich nicht nur gegen die Fehden der Ritter, sondern auch gegen die fortwährend anwachsende Kriminalität der "landschädlichen Leute", strebten also nach der Herstellung einer völligen Friedensordnung. So wurden sie bald zu echten Strafgesetz-Büchern und damit zu den Vorläufern der "Halsgerichtsordnungen", die in den einzelnen Territorialstaaten ab dem 16. Jahrhundert erlassen wurden.

Das Bild  aus dem Oldenburger Sachsenspiegel zeigt Eike von Repgow als Gerichtsherrn mit dem Oldenburger Grafenwappen.

Die geistige Wirkung dieser Friedensbewegung zeigt der "Sachsenspiegel". Er ist einer der bedeutendsten Quellen des mittelalterlichen Rechts, eine Privatarbeit in der der edelfreie Ritter Eike von Repgow, geb. vermutlich um 1180 in  Reppichau bei Dessau, um 1225 das gesamte Recht der Sachsen niederschrieb. Neben zahlreichen Abschriften sind vier Bilderhandschriften des 14. Jahrhunderts - als Abschriften eines verschollenen Urtyps des 14.Jahrhunderts- bekannt, die den Sinngehalt des Textes mit den Ausdrucksmitteln der Zeichenkunst für ungebildete Gerichtspersonen umschrieben:

Heidelberger, Dresdener, Wolfenbüttler und Oldenburger Sachsenspiegel

Die Halsgerichtsordnungen, Landesordnungen und Polizeiordnungen, die ab dem 15. Jahrhundert in immer stärkeren Maße die mit den Landfrieden begonnene Entwicklung des öffentlichen peinlichen Strafrechtes fortsetzten und vollendeten - wobei anzumerken ist, dass die Unterscheidung von Zivil- und Strafrechtssachen erst spät gemacht wurde, in frühen Zeiten beide Aufgaben in einem Gericht vereint waren - waren als Erfüllung eines göttlichen Auftrages gedacht und wurden "Gott zu Lob" erlassen.

Oberster weltlicher Gerichtsherr war der König. Dies hielt der Sachsenspiegel ausdrücklich fest. In seiner richterlichen Tätigkeit wurde sogar ein wesentlicher Inhalt des ihm von Gott verliehenen Amtes gesehen. Freilich konnte der König unmöglich selbst überall zu Gericht sitzen. In den Jahrhunderten um das Jahr 1000 war es üblich, Gerichtsbarkeit und Verwaltung als Lehen zu vergeben und durch Lehensträger ausüben zu lasse. Oberster Lehensherr war der König, dem die Lehensnehmer zur Dienstleistung und Treue verbunden waren. Lehensnehmer waren die Kronvasallen, nämlich Bischöfe und Äbte, dann die Untervasallen, die Ritter und Dienstmannen. Nach dem Sachsenspiegel musste der Graf unmittelbar vom König den "Königsbann" und damit die Gerichtsgewalt erhalten. Diese Lehensträger bildeten die untersten Gerichts - und Verwaltungseinheiten.

Im langen Lauf der Jahre geschah es aber immer häufiger, dass diese sich nicht mehr nur als Lehensempfänger sondern mehr und mehr als Besitzer und Eigentümer betrachteten. Viele Fürsten betrachteten die Gerichtsgewalt als eigenständiges, zumindest erbliches Recht. Es war diese Auffassung, die auch die Entwicklung zur Territorialherrschaft einleitete.


Das Amt des Burggrafen von Regensburg, ein Reichslehen, hatten bis 1184/85 die Grafen von Stevening und Rietenburg inne. Der bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit dargestellte Minnesänger ist wohl Heinrich III. (1126-1177 bezeugt), der bedeutendste Vertreter seines Geschlechts. Der 'Codex Manesse' (Große Heidelberger Liederhandschrift, Cod. Pal. Germ. 848) entstand zwischen 1300 und 1340 in Zürich und ist die umfangreichste Sammlung mittelhochdeutscher Lied- und Spruchdichtung. Auf 426 Pergamentblättern (= 852 Seiten) enthält der Codex fast 6.000 Strophen von 140 Dichtern. 137 Sängern ist eine ganzseitige Miniatur gewidmet. Der Codex war 1622 vor der Eroberung Heidelbergs durch die Truppen der Liga unter Tilly in Sicherheit gebracht worden und befand sich seit 1657 im Besitz der Pariser Bibliothèque Nationale. (Siehe auch Bibliotheca Palatina.) 1888 kehrte die berühmteste deutsche Handschrift durch Vermittlung des Straßburger Buchhändlers Karl Ignaz Trübner nach Heidelberg zurück.

- veröffentlicht mit Genehmigung der Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg

Die Landesherren verliehen den Gerichtsbann nach eigenem Recht und wurden bald auch als die eigentlichen Träger der Gerichtsbarkeit anerkannt. Es wurde in ihrem Namen Recht gesprochen. Vor allem zogen die Landesherren die Blutgerichtsbarkeit, die sich im Verlaufe der Landfrieden in immer stärkeren Maße herausbildeten, als "hohe Gerichtsbarkeit" an sich und ließen sie durch Landgerichte - im Süden "Zentgerichte" ausüben. Sie verliehen diese "Halsgerichtsbarkeit" oft auch an Städte, teilweise sogar an Gutsherren. Im Bereich der "Niedergerichtsbarkeit", bei deren Ausübung keine Todesurteile verhängt werden durften, gab es weiterhin eine Reihe von kleinen, mehr oder minder selbständigen Gerichten, wie etwa "Hofgerichte" des Grundherren, "Dorfgerichte" der Dorfbewohner mit einem "Bauernmeister" als Richter, kleine "Stadtgerichte" u.a.

Besondere Erwähnung verdienen zwei Gerichte:

Zunächst das "Femegericht". Die Ableitung des Wortes "Fem" ist unklar. Nach einiger Ansicht leitet sich das Wort vom lateinischen "fama"= Gerücht ab, Es bildete sich im Zuge der Friedensbewegung, wahrscheinlich als Gericht der Freien, der "Freischöffen". Diese sahen sich als Gericht des Kaisers und führten sich sogar auf Karl den Großen zurück. Ihr Wahrzeichen war das blanke Schwert, denn sie urteilten nur über die in den Landfrieden mit peinlichen Strafen bedrohten Missetaten wie Diebstahl, Raub, Mord, Eidbruch, Rechtsverweigerung. Ihren Namen als "geheimes Gericht" erhielten sie, weil sie zunächst nur im Verborgenen unter strenger Geheimhaltung tätig wurden. Die Freischöffen waren somit ein Geheimbund, dem auch hochgestellte Personen, selbst Herrscher angehörten.

Dann seien noch die "Stadtgerichte" erwähnt, deren Richter, meist ein Vogt, zunächst vom Stadtherrn bestellt, später, nach Erwerb der eigenen Gerichtsgewalt (zumindest als Marktgerichtsbarkeit, versinnbildlicht durch das Marktkreuz, aber durchaus auch der peinlichen Gerichtsbarkeit, die durch das Schwert oder Beil symbolisiert wurde), von den Bürgern als Stadtrichter gewährt oder vom Rat der Stadt ernannt wurden. Oft übernahm auch der Rat selbst richterliche Funktionen.


Die Klagen über unberechtigte Verhaftungen, Folterungen - die keine Strafe waren, sondern ein Beweismittel und daher im Aufbau des Prozesses vergleichbar dem Zeugenbeweis, nämlich ein "peinliches Verhör" - und Hinrichtungen häuften sich. In dieser Lage fasste der 1498 in Freiburg versammelte Reichstag den Beschluss, eine Reformation und Ordnung des Strafverfahrens vorzunehmen. Die Verhandlungen zogen sich hin. 1532 war es endlich soweit: Auf dem Reichstag zuConstitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532. Sie wird auch peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. genannt.  Regensburg wurde die "Constitutio Criminalis Carolina" beschlossen. Sie war vorwiegend ein Prozessgesetz, das die Regelungen der Missetaten und der Strafen selbst von den bisher angewendeten Rechtsvorschriften im wesentlichen übernahm. Von der italienischen kanonistischen Wissenschaft beeinflusst, unterschied sie bereits zwischen Vorsatz, Fahrlässigkeit und Zufall und sah allgemeine Regelungen für Strafmündigkeit und mildernde und erschwerende Umstände bei der Strafbemessung vor. Das Problem der Rechtsunkenntnis und des Rechtsirrtums wurde allmählich bewusst. Zu bemerken ist, dass sie noch immer die Folter zuließ. Diese fand bis in das 18. Jahrhundert Anwendung und wurde erst 1740 in Preußen von Friedrich den Großen beseitigt. Die Bedeutung der Carolina war groß, darf aber keineswegs mit der eines modernen Gesetzes verglichen werden. Sie war eine "Ordnung", die nur subsidiär gelten wollte, sie war Reichsrecht, das vom guten Willen der Territorialstaaten abhängig war.

Die Veränderungen wirkten sich auch auf den Gerichtsort aus. Bereits Karl der Große erlaubte wegen der Belastungen, die die Versammlungen im Freien mit sich brachten, bei schlechtem Wetter die Vorhallen von Kirchen oder andere gedeckte Hallen aufzusuchen. Im Jahre 819 wurde von Ludwig dem Frommen der Bau eines eigenen Gerichtshauses vorgeschrieben, in dem bei Notfall verhandelt werden durfte. Allerdings waren die Gerichtssitzungen im Freien noch lange die Übung. Vor allem Dorfgerichte verhandelten in althergebrachter Form unter der Linde. Die Gerichtslinde sollte nämlich nicht nur Schatten spenden, sondern  auch mit ihren leise rauschenden Blättern die Stimme der Gottheit vermitteln. Alten Berichten zufolge, wusste die Linde sogar einen Fehlspruch, der unter ihr gefällt wurde, zu rächen, ebenso wie die Untat selber. In den Städten schritt die Entwicklung rasch voran. Dort errichtete man an Stelle einer künstlich ausgebauten Gerichtslinde, sogleich ein künstliches Blätterdach, die Gerichtslaube. Diese war nach vielen Seite offen, oder zumindest leicht zu öffnen, was für die Öffentlichkeit wichtig war. Die Gerichtslaube stand oft frei mitten auf dem Marktplatz oder vor dem Roland, der manchmal der Laube seinen Namen gab. In der Regel aber wurde die Gerichtslaube an das städtische Rathaus angebaut. Später wurde eine Laube im Erdgeschoß für Marktstreitigkeiten und für die wichtigeren "Dinge" ein Gerichtszimmer, ein Gerichtssaal im ersten Stock eingerichtet. Gerichtsort war somit die Ratsstube geworden.   
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Gerichtsbarkeit in Bayern

"1180 erhielt Otto von Wittelsbach die bayerische Herzogwürde. Mit ihm bekam das Haus Wittelsbach bis 1918 entscheidenden Einfluss in Bayern "(Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur Band 9: "Politische Geschichte Bayerns - Haus der Bayerischen Geschichte" Seite 17), damit auch auf die Gerichtsbarkeit.

"Die Wittelsbacher konnten sich zwar nicht mit den großen Geschlechtern des Landes messen, wie zum Beispiel den Grafen von Andechs und Bogen, seit dem 13. Jahrhundert  aber verstanden sie es, durch Heiraten, Kauf, Tausch,  Erbschaften und den - den oftmals gewaltsamen - Erwerb von  Vogteien und Grundherrschaften, ihren Privatbesitz erheblich zu vergrößern." (a.a.O.)

"Um der oben geschilderten Entwicklung entgegen zu treten, wurden die gewonnen Besitz- und Herrschaftsrechte  nicht mehr als Lehen ausgegeben, sondern mit Hilfe meist herzoglicher Ministerialen und durch ein neu geschaffenes Verwaltungssystem gesichert. Otto II. begann mit dem Aufbau einer einheitlichen und für das ganze Land verbindlichen Gesetzgebung. Es entstanden erst Ämter, dann Pflegegerichte, in denen der Herzog die Hochgerichtsbarkeit, der weltliche und geistliche Adel die niedere Gerichtsbarkeit besaßen." (a.a.O. Seite 17)

Unter Hoch - oder Malefizgerichtsbarkeit verstand man in erster Linie die Blutgerichtsbarkeit.  "Über Mord, Totschlag und Notzuchtverbrechen urteilte der Herzog bzw. sein  "RICHTER", während alle anderen Vergehen in den Hofmarken des Adels verhandelt wurden." (a.a.O).  Die Zahl der todeswürdigen Verbrechen wurde später ausgedehnt. In der Landesordnung von 1474 wurden ein Katalog von vierzehn, in der Landesordnung von 1553 ein solcher von zwanzig Verbrechen aufgestellt. Sie wurden unter dem Namen "Viztumshändel" zusammengefasst, denn das Recht diese zu "wandeln", das heißt die von den "strengen Rechten" für sie vorgesehenen peinlichen Strafen in Geldstrafen umzuwandeln, war dem Viztum, also den Verwaltern geistlichen Besitzes, Statthaltern, Regierungsbeamten, vorbehalten.  Die verhängten Geldbußen hießen "Viztumswändel". Die bayerischen Gerichte waren Hochgerichtsbezirke. Weil das ordentliche herzogliche Hochgericht sich Landgericht betitelte, wurden sie auch LANDGERICHTE genannt.

Träger der Niedergerichtsbarkeit waren weltliche und geistliche Herrschaften, Hofmarken, Städte, Märkte und Urbarsgerichte (von mhd. Urbar =  Grundbuch). Herzog Otto von Niederbayern hatte wegen finanzieller Schwierigkeiten den Vorstehern der geistlichen Stifte und Klöster, den Städten und Märkten die Hofmarksgerichtsbarkeit zum Kauf angeboten. Die streitige Gerichtsbarkeit über "Erbe und Eigen", das heißt über liegende Güter, hatte er dem Landgericht vorbehalten. Die Niedergerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle Strafsachen, ausgenommen Viztumshändel sowie auf alle Zivilsachen. Verboten war den Hofmarken auch die Durchführung des Gantprozesses .

Mit der Niedergerichtsbarkeit waren indessen noch eine Anzahl anderer Gerechtsamer verbunden, und zwar:

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die Polizeigewalt innerhalb des Niedergerichtsbezirkes (Wahrnehmung von Sicherheitsmaßnahmen, Gewerbe- und Sittenpolizei, Feuer- und Lebensmittel-beschau, Überwachung von Maß, Gewicht und Münze)

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die Anlegung der Steuern und Abführung der dem Land zugehörigen Steuergelder an die an den Rentamtssitzen befindlichen landständischen Steuerämter

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die Musterung der wehrhaften Mannschaften

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das Recht, von den Hofmarksuntertanen Scharwerks (= Arbeits-) dienst unentgeltlich zu fordern

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das Recht zur Inventur des Nachlasses und die Bestellung der Vormundschaft

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die so genannte freiwillige Gerichtsbarkeit, d.h. die Aufrichtung aller Briefe (Verbriefung über Heirat, Verkauf und Gutsübergabe - Aufgaben, die heute die Standesämter und Notare wahrnehmen -

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die niedere Jagd in den Hofmarksgründen und Wäldern.

Hofmarksgerichtsbarkeit in beschränkten Bezirken hatten auch die Inhaber gefreiter Edel-sitze oder Siedelhöfe. Die Gerichtsgewalt der Inhaber währte bis zur "Dachtraufe", d.h. nicht über die Hofgebäude hinaus. Über einschichtigen, außerhalb der Hofmarken im Landgerichtsbezirk liegenden Gütern des Hofmarksherren hatte zunächst das Landgericht die Gerichtsbarkeit.

"Von entscheidender Bedeutung für die Festigung des wittelsbachischen Territorialstaates war die Kaiser Ludwig der Bayer, Deckplatte des Grabes im sog.Kaisergrab im Liefrauendom in MünchenBeendigung der Rechtsuneinheitlichkeit durch das "Stadt - und Landrecht" des im Jahre 1328 - gegen den Widerstand des Papstes Johannes XXII - zum Kaiser gekrönten Ludwigs des Bayern (der erste Wittelsbacher auf dem Kaiserthron,  1287 - 1347), einer Art Verfassung für alle Bewohner Bayerns. Auf mittlerer Ebene wurden Viztum- und Rentmeisterämter weiter ausgebaut, die man als Vorläufer der heutigen Landkreise bzw. Regierungsbezirke bezeichnen könnte. Aus der Verwaltung durch Ministeriale entstand eine neue organisierte Beamtenschaft. Die Zentralämter des Landes entwickelten sich aus dem engeren Rat um die Herzöge: Hofrat (allg. Verwaltung), Hofkammer (Finanzwesen) und Kanzler (Schriftverkehr) sind Vorläufer der heutigen Behörden, besonders der Ministerien." (a.a.O.)

"Einen tiefen Einschnitt in den inneren Aufbau der Gerichte stellte der sechzigste Freibrief Herzog Albrechts V (1550 - 1579) mit seinem Erlass über die Edelmanns-Freiheit dar, der ihm unter Ausnützung seiner Geldverlegenheit auf dem Landtag des Jahres 1557 gegen die Bewilligung der Steuer vom Adel abgetrotzt wurde. Der Erlass gewährte dem ritterbürtigen Adel, der im Besitz der Hofmarken war, die Niedergerichtsbarkeit auf seinem einschichtigen, im Landgerichtsbezirk gelegenen, mit dem Eigentum ihm zugehöriger Güter. Man nannte dieses Recht die EDELMANNS-FREIHEIT. Alle Erbauer einschichtiger Güter des edel-mannsfreien Adels schieden folglich aus der Jurisdiktion (niedergerichtliche Gewalt) der Gericht aus und wurden Untertanen ihrer Grundherren. Damit schieden auch die Güter selbst aus den Haupt- oder Obmannschaften aus. Sie kehrten dahin zurück, wenn Besitzer der Hofmark, zu der sie gehörten, aus einer nicht edelmannsfreien Familie stammten, denn die Edelmannsfreiheit war lediglich ein personelles Recht, während die Hofmarksgerichtsbarkeit real, und damit jedem Hofmarksbesitzer, eigen war. Allgemein kehrten die einschichtigen Güter in die Haupt - oder Obmannschaftsverbände erst 1808 zurück, als die Edelmannsfreiheit aufgehoben wurde (in der im Rahmen des Reformwerkes von Montgelas erschienenen Konstitution, die Freiheits- und Gleichheitsrechte gewährte und den Schutz des Eigentums sicherte". (a.a.O. S. 41)

Der Adel nützte das Recht der Edelmannsfreiheit aus, kaufte von Bürgern und Eigenbauern Güter auf und erweiterte dadurch seine Gerichtsbarkeit noch mehr. Kurfürst Max I. schob hier zwar einen  Riegel vor, aber sein  Enkel Max Emanuel verkaufte zum Zwecke der Finanzierung seiner Türkenkriege sogar den Klöstern die Jurisdiktion (Niedergerichtsbarkeit) auf deren bisher den Landgerichten unmittelbar unterstellten Gütern in großem Umfange, unter dem  Vorbehalt des Rückkaufrechtes. Von diesem Recht konnten die nachfolgende Fürsten bei ihrer dauernden Geldverlegenheit wenig Gebrauch machen. Die einschichtigen Jurisdiktionsuntertanen der Klöster blieben zumeist bis zur Säkularisation (1803) den Gerichtsobrigkeiten der Pflegegerichte entzogen.

Der Landrichter war meist alleine Träger der Amtsgewalt in seinem Bezirk. Wenn aber zum Schutze des Gerichtssitzes eine Burg vorhanden war, war als Burgwart auch ein Pfleger eingesetzt. Aus diesem Grunde verteilte sich die Gewalt auf zwei Beamte, den Landrichter und den Pfleger. Der Landrichter war von da an auf die rein richterliche Aufgabe beschränkt und versah die des Pflegers nur vertretungsweise. Der Pfleger aber wurde in Anbetracht der Wichtigkeit des militärischen Schutzes im Gerichtsbezirk allmählich der eigentliche Vorsteher auch der Gerichtsobrigkeit und übte in erster Linie Polizeigewalt und Verwaltung aus. In Landgerichten, die keine Burg und damit auch keinen Pfleger an der Spitze hatten, versah diese Aufgabe der Landrichter.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts lastete auf den Menschen der damaligen Zeit noch vielfach das Joch der Gesetze des Mittelalters. Der allmächtige Minister Maximilian Joseph Graf Montgelas (1759 - 1838) sprengte die Brücke zum Mittelalter und brachte auf Grund der Verordnung vom 24. März 1802 die Reform der Behördenorganisation. Die bayerischen Land- und Pflegegerichte wurden neu geordnet, wobei bezüglich ihrer Begrenzung nicht mehr auf die geschichtlichen Zusammenhänge geachtet wurde, sondern die Landgerichtsbezirke mehr den tatsächlichen Bedürfnissen der Landbevölkerung angepasst wurden. Mit der Einziehung der Güter der geistlichen Stifte und Klöster (Säkularisation) durch den Staat (1803) wurden auch deren Gerichtsrechte aufgehoben. Das selbe geschah 1808 mit den einschichtigen Grundholden, nach dem die Edelmannsfreiheit durch Gesetz vom 20. April 1808 (die oben erwähnte Konstitution) beseitigt worden war. 1808 wurden die letzten Reste der Leibeigenschaft aufgehoben. Die Niedergerichtsbarkeit und Polizeigewalt der adligen Gutsherren innerhalb der Hofmarken blieb als Patrimonialgerichtsbarkeit bis 1848 bestehen. Erst das Revolutionsjahr hat die mittelalterliche Teilung der öffentlichen Gewalt und damit die "Staaten" im Staat endgültig beseitigt. Erst von da ab gibt es einheitliche Staatsuntertanen. Das Gesetz vom 10. November 1861 brachte endlich die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung und befreite zugleich durch Einführung der Notariate die Gerichte von der Besorgung der Notariatsgeschäfte. Hierzu: DAS JUSTIZWESEN  - "Krone und Verfassung - König Max I. Joseph und der neue Staat", Katalog der Ausstellung im Völkerkundemuseum in München 11. Juni - 5. Oktober 1980

Dass die niedere Gerichtsbarkeit und das Zivilrecht, insbesondere das bayerische Strafrecht, der Reform bedurften, dies hat Montgelas schon in seinem Programm von 1796 formuliert. Nicht in allen drei Bereichen konnte er jedoch dann seine Ideen verwirklichen. So wurden während seiner Tätigkeit bis 1817 auf dem Gebiet der guts- und standesherrlichen Rechtssprechung zwar viele Verbesserungen für die Bevölkerung durchgesetzt, endgültig konnte die Patrimonialgerichtsbarkeit ("wo das recht der gerichtsbarkeit mit dem besitze einer gewissen art von gütern überhaupt verbunden, oder gewissen gütern besonders beygelegt ist, heißt dasselbe die patrimonialgerichtsbarkeit - Datierung: 1794 Fundstelle: PreußALR. II 17 § 23 - DRW - Deutsches Rechtswörterbuch) jedoch erst im Jahre 1848 aufgehoben werden. Auch die Arbeiten für eine Bürgerliches- und Handelsgesetzbuch gediehen zwar weit, kamen dann aber nicht zur Verkündung, so dass erst das BGB am 1. Januar 1900 die Rechtssetzungen der einzelnen, ehemals reichs-unmittelbaren Territorien ablöste. Die bedeutendste Leistung auf dem Gebiet des Justizwesens war die Reform des Strafrechts, die Anselm von Feuerbach, der Begründer der neueren Strafrechtsdogmatik und Kriminalpsychologie, vorbereitete. Obwohl sich Feuerbach nicht mit allen seinen Vorstellungen durchsetzen konnte, sollte das aufgeklärte Strafgesetzbuch von 1813 weit über die Landesgrenzen Bayerns hinaus bahnbrechend werden. Es löste den Kreyttmayrschen Strafkodex ab und verhalf einem vergleichsweise modernen Strafrecht zum Durchbruch. In der Verfassung von 1818 wurde auch die Gleichheit vor dem Gesetz bestätigt, zudem die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter garantiert.

Großes Ansehen erlangte die Juristische Fakultät der nach Landshut verlegten Universität. Sie erlebte einen Aufschwung mit bedeutenden Juristen wie Anselm von Feuerbach, mit Friedrich Karl von Savigny, dem Haupt der Historischen Rechtsschule, und mit Nikolaus Thaddäus von Gönner, der das Zivilrechtsgesetz entwickelt hatte, das stark vom Code Civil beeinflusst war, aber dann aufgrund der Absetzung von Napoleon nicht Gesetzeskraft erlangen sollte. (Hans Härtl)                                                                                              
                                                                                                                                                                          
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Die Gerichtsbarkeit in Deggendorf

Der Umfang des alten Landgerichts Deggendorf war nicht groß. Es wurde begrenzt von der Donau im Süden. Im Norden zog sich die Grenze über den Schalterbach, Mettenbuch hinauf auf die Höhen des Vorwaldes über Rindberg, Faßlehen, über den Gipfel des Vogelsang und Weimannsried nach Grub, Boxruck, Herrmansried zum Hausstein nach Dietmannsberg und Seebach. Hier fiel die Landkreisgrenze mit der alten Diözesan- und der alten Gaugrenze zusammen. Das Landgericht Deggendorf lag im östlichen Donaugau, während Hengersberg zum Schweinahgau gehörte und ein kleiner Teil, südlich der Donau gelegen, zum Künzengau.

Für einen Teil des heutigen Landgerichtsbezirkes Deggendorf war das Land- bzw. Pflegegericht auf dem Natternberg zuständig. Als im Österreichischen Erbfolgekrieg 1741-1745 die Burg Natternberg schwer zerstört wurde, hatte man beide Gerichte, Deggendorf und Natternberg in dem 1749 erbauten Pflegegerichtsgebäude zu Deggendorf, in der Pfleggasse, dem heutigen Landratsamt (= 1965 - heute Teil des Finanzamtes), zusammengelegt. Der Titel des Richters war nunmehr Pfleger von Deggendorf und Natternberg. An die Stelle des Pflegers trat endlich, um 1808, der LANDRICHTER.

Weil in unserem Raum die räumliche Ausdehnung der Gerichte und Pflegen sehr ungleich war, wurden im Jahre 1803 die neuen Landgerichte, welche ebenfalls zugleich Justiz -, Polizei- und Administrativstellen in erster Instanz bildeten, formiert, so im heutigen Landgerichtsbezirk Deggendorf die Landgerichte

Deggendorf

- aus den bisherigen Gerichten Deggendorf und Natternberg mit Ausschluss der
  Gemeinden Gossolting, Wallersdorf und Haunersdorf, welche dem Landgericht Landau
  einverleibt  wurden,

- aus den Gebieten Posching und Weibern des Gerichts Mitterfeld,

- aus dem Landgericht Hengersberg mit Ausnahme des Gerichts Winzer und
  (Aussern-)Zell, welche dem Landgericht Vilshofen zugelegt wurden,

- aus dem Landgericht Osterhofen, mit Ausnahme der Stadt und des Gebietes
   Osterhofen, welche gleichfalls dem Landgericht Vilshofen zugeteilt wurden.

Schönberg

- aus der uralten Grenzpflege Bärnstein (bei Grafenau) und den darin gelegenen
   Untertanen der Pflegegerichte Dießenstein (in der jetzigen Gemeinde Lembach,
   Amtsgericht Grafenau  (aufgelöst, jetzt Freyung)

Regen

aus den bisherigen Landgerichten Regen, Zwiesel und Weißenstein

Viechtach

Dieses Landgericht behielt seine bisherigen Gerichtsgrenzen.

Bei der Einteilung des Königreichs in fünfzehn, nach Flüssen benannten Kreisen am 21. Juni 1808 wurden die Landgerichte Deggendorf, Regen und Schönberg dem Unterdonaukreis zugelegt, das Landgericht Viechtach dem Regenkreis, am 23. September 1810 bei der Zusammenlegung zu neun Kreisen aber ebenfalls dem Unterdonaukreis.

Der Sitz des zuständigen Appellationsgerichtes - solche waren 1808 errichtet worden - war ursprünglich Straubing. Bei diesen Einteilungen verblieb es auch bei der Zusammenlegung in acht Kreise im Jahre 1817 und bei der Formierung der acht nach Volksstämmen eingeteilten Kreise (Niederbayern statt Unterdonaukreis) im Jahre 1837.

Da die oben genannten, 1802 neu organisierten Landgerichte zu umfangreich waren und ihre Bevölkerung zu groß, errichtete man im Jahre 1838 neue Landgerichte, darunter:

Hengersberg

aus 17 Gemeinden des Landgerichts Deggendorf (Altenufer, Auerbach, Bradlberg, Engolling, Grattersdorf, Hengersberg, Nadling, Niederalteich, Schwarzach, Seebach, Urlading, Waltersdorf, Winsing, Allhartsmais, Hundin g, Lalling, Nabin) und aus 8 Gemeinden des Landgerichts Vilshofen (Iggensbach, Nesslbach, Schwanenkirchen, Winzer, Außernzell, Schöllnach, Taiding, Hofkirchen)

Osterhofen

aus 8 Gemeinden des Landgerichts Deggendorf (Aholming, Anning, Kirchdorf, Langenisar-hofen, Moos, Niedermünchsdorf, Ottmarin, Wisslfing), sowie aus 6 Gemeinden des Landgerichts Vilshofen und 10 Gemeinden des Landgerichts Landau


Bogen

aus 7 Gemeinden des Landgerichts Deggendorf (Waltersdorf, Mariaposching, Niederwink-ling, Bernried, Penzenried, Offenberg, Buchberg) und aus 10 Gemeinden des Landgerichts Mitterfeld.
 

Errichtung von Bezirksgerichten

Die mit der Errichtung der Appellationsgerichte begonnene Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung wurde 1857 weitergeführt durch die Errichtung der Bezirksgerichte - insgesamt 34 , von denen Niederbayern vier bekam:

Deggendorf - Landshut - Passau - Straubing

Den Landgerichten verblieben von den bisher zu ihren Wirkungskreisen gehörigen Rechtsstreitigkeiten nur diejenigen, welche in erster Instanz durch Einzelrichter zu erledigen waren, in der Hauptsache dem Katalog des jetzigen § 23 GVG entsprechend. Alle übrigen gingen auf die Bezirksgerichte über, die aber nur Erstinstanzgerichte waren.

 

Neueinteilung der Gerichtsbezirke in der bis heute gültigen Form

Gleichzeitig mit dem Reichs - Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 -Ausfluss der in der Verfassung von 1871 festgelegten Gesetzgebungszuständigkeit - trat die nachstehende, auszugsweise wiedergegebene, Verordnung im Gesetz- und Verordnungs- Blatt für das Königreich Bayern vom 10. April 1879, Nr.19 in Kraft.

Nach IV der Beilage zu dieser "Allerhöchsten Verordnung vom 2. April 1879" umfasste der Bezirk des neu errichten Landgerichtes Deggendorf die Bezirke der nachstehenden, ebenfalls neu errichteten Amtsgerichte. Zur Zuständigkeit des Landgerichts Deggendorf gehörten also die Amtsgerichte Arnstorf, Deggendorf, Grafenau, Hengersberg, Osterhofen, Regen und Viechtach. Deren "Bestandteile", also Zuständigkeiten, erstreckten sich auf den Umfang der bisherigen Landgerichtsbezirke Arnstorf, Deggendorf, Grafenau, Hengersberg, Osterhofen, Regen und Viechtach

Damit waren alle Gerichte in Bayern, also auch das Landgericht und Amtsgericht Deggendorf, in der noch heute bestehenden Form errichtet.

Einschneidende Veränderungen im Zuständigkeitsbereich ergaben sich im Zuge der Gebietsrechtsreform. Durch Art. 1 des Gesetz über die Aufhebung von Amtsgerichten und die Änderung von Amtsgerichtsbezirken vom 24. Juni 1969 (GVBl. 1969, S. 148) wurde zum Beispiel das Amtsgericht Hengersberg mit Wirkung vom 1. Januar 1970 aufgehoben und dem Amtsgericht Deggendorf zugelegt.

Oben drei letzte Bilder vom Amtsgericht Hengersberg. Von links: Der letzte Vorstand des Amtsgerichtes, Oberamtsrichter Ernst Fick (* 6.11.1910 - +16. 02 1996), das Amtsgerichtsgebäude, heute Sitz der Gemeinde und der letzte Geschäftsleiter Amtmann Hans Stangl (*29. 08.1909 - +05. 03.1981).  
                                                                             
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Zur Baugeschichte der Gerichte in Deggendorf

Errichtung von Bezirksgerichten

Wie weiter oben schon ausgeführt, wurde durch  den allmächtigen Minister Maximilian Joseph Graf Montgelas (1759 - 1838) die Brücke zum Mittelalter abgebrochen und durch der Verordnung vom 24. März 1802 die Reform der Behördenorganisation ins Rollen gebracht. Durch das Organische Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 1808, Teil III wurden die Hofgerichte, im Mittelalter und in der frühen Neuzeit das höchste landesherrliche Gericht, durch die neu errichteten Appellationsgerichte in München, Straubing (zuständig für Deggendorf), Amberg, Neuburg, Würzburg  und eines in Schwaben, ersetzt. Zum 1. Januar 1809 nahmen sie die Arbeit auf. Sie waren in Zivilgerichtsverfahren zweite und in peinlichen Gerichtsverfahren erste Instanz.

Aber erst das Revolutionsjahr 1848 hat die mittelalterliche Teilung der öffentlichen Gewalt und damit die "Staaten" im Staat endgültig beseitigt. Erst von da ab gibt es einheitliche Staatsuntertanen. Das Gesetz vom 10. November 1861 brachte endlich die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung und befreite zugleich durch Einführung der Notariate die Gerichte von der Besorgung der Notariatsgeschäfte. (Hierzu: DAS JUSTIZWESEN  - "Krone und Verfassung - König Max I. Joseph und der neue Staat", Katalog der Ausstellung im Völkerkundemuseum in München 11. Juni - 5. Oktober 1980)

Die damit 1802 begonnene Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung wurde 1857 weitergeführt durch die Errichtung der Bezirksgerichte -insgesamt 34 , von denen Niederbayern vier bekam, darunter auch Deggendorf.

Am 16. März 1857 hatte man mit dem Bau eines neuen Bezirksgerichtsgebäudes zu Deggendorf, in der heutigen Bräugasse Nr. 13 begonnen. Es wurde zwischen 1861 und 1863  errichtet. Der hierzu erforderliche Baugrund kostete 5.500 Gulden, der Bau selbst 36.000 Gulden. Als Gefängnis fungierte die Fronfeste (= Gefängnis¸ galt als ein Ort zur Verwahrung von Menschen, die der Malefiz = Verbrechen, Missetat, angeklagt wurden. Dort wurden auch Folterungen vorgenommen.) die von der Bräugasse aus entlang der östlichen Zwingergasse Richtung Pfleggasse stand. 

Bis zum 24. Juni 1925 diente es als Landgerichtsgebäude, bis durch Grundbucheintragung vom 28. Mai 1925 das 1908 in der Amanstraße errichtete Bezirkskommando, in welchem nach dem ersten Weltkrieg das Versorgungsamt untergebracht war, in den Besitz des bayerischen Staates überging.

Seit diesem Zeitpunkt dient dieses Gebäude als 

 Landgericht:

Das Landgericht Deggendorf

Bild: Hans Feichtinger -  9. Juni 2003

Das Amtsgericht:

Das Amtsgericht Deggendorf war weiterhin mit zugeordnetem Gefängnis weiterhin in der Bräugasse untergebracht. Wegen der Aufgabentrennung, wohl auch wegen Platzmangels und unangemessener Unterbringung (man denke an die andernorts entstandenen Justizpaläste), wurde dem Amtsgericht an der Amanstraße ein Neubau zugestanden. Dieser Bau wurde vom damals königlichen Landbauamt Passau 1899 - 1901 errichtet. Er war mit 115 000,- M veranschlagt und konnte mit der Einsparung von 466 Mark und 73 Pfennigen abgerechnet werden.                                                                                                                                                                                                        
 

Das Amtsgericht und die Amanstraße 1907
Fotograf der Bilder unbekannt

Amtsgericht Deggendorf-Eingangsseite-Anfangs der Fünfziger Jahre Amtsgericht Deggendorf-Rückseite-

Das Amtsgericht in den Fünfziger Jahren.
Fotograf der Bilder unbekannt.

Im Schriftverkehr finden sich keine Anerkennungen über den wohl gelungenen Bau,"... sondern Klagen der Bediensteten des Amtsgerichts, z.B. über fußkalte Räume, dass es nicht einmal mit Fuß-Sack und Wintermantel dort auszuhalten war". Bald nach dem Bezug wurde schon Raummangel angemeldet. Endgültig zu klein war das Gerichtsgebäude geworden als 1970 das Amtsgericht Hengersberg mit 10 Beamten und Angestellten und einem umfangreichen Grundbuchamt angegliedert wurde. Ein förmlicher Bauantrag für einen Neubau - Erweiterungsbau wurde 1978 gestellt. Baubeginn war Mitte Juli 1986. Der Arbeiten, die zügig vorangingen, wurden durch ein schreckliches Ereignis jäh unterbrochen. Als ich um 7.00 Uhr früh des 27. April 1987 in den Parkplatz des Landgerichts einfuhr. war nichts war mehr so wie am Tag vorher. Irgendetwas hatte sich verändert. Voller Schrecken bemerkte ich dann plötzlich den Grund: Nackte, rußige, verbrannte Balken starrten vom Dach des Amtsgerichtes in den Morgenhimmel.

 

Nachtaufnahme des brennenden Amtsgerichtsgebäudes  Nach der Brandlöschung -Brandruine Amtsgericht

Bilder vom Brand - Fotograf unbekannt

Das Amtsgericht war während der Nacht Opfer einer  Brandstiftung geworden. Der Brand selbst war bereits gelöscht. Im Halbdunkel sicherten Feuerwehrleute die Brandstelle. Das Betreten des Gebäudes war gespenstisch. Überall lagen Wasserschläuche umher. Die Böden waren überschwemmt. Von den Decken tropfte das Löschwasser.  Die Täter der Brandstiftung konnten bis heute nicht ermittelt werden.
 



Zimmer des Amtsvorstandes, Zustand Mai 1988 (Foto: Landbauamt Passau)

Noch am gleichen Tag wurden die erforderlichen Notmaßnahmen veranlasst. Der damalige Oberbürgermeister der Stadt Deggendorf Dieter Görlitz stellte spontan und "unbürokratisch" als Ausweichquartier das leer stehende Krankenhausgebäude zur Verfügung. Mit bemerkenswertem Einsatz aller Bediensteten wurde unter dem damaligen Direktor Karl Dickert der Umzug vollzogen.

Schon am zweiten Tag nach dem Brand konnte wieder zu "Gericht gesessen" werden.

Die Baumaßnahmen am Neubau und die Wiederherstellung des Altbaues gingen zügig voran.

Mit der Gestaltung des Eingansbereiches wurde im Rahmen des Programms "Kunst am Bau" der renommierte niederbayerische Künstler Gerhard Kadletz beauftragt. Nachdem dieser sich über Gerichtsorte, ein wenig  auch über deren geschichtliche Hintergründe, dabei auch die Gerichtsversammlung des Thing (Dings) -- siehe Ausführungen zu Beginn- vertraut gemach hatte, hatte er eine überraschende Idee. Er löste gedanklich von dem gestockten Betonring, mit dem die symbolisch für den Gerichtsort vorne stehende "Gerichts"- Linde ummauert ist, ein größeres Segment, und formte aus einheimischen Granit daraus im Zentrum des Platzes, angedeutet durch zwei in einem Kegel sich schneidende Messingstreifen in einem Kegel, eine schöne Skulptur, durch dir nunmehr der Weg hin zum renovierten Altbau und und den Neubau des Amtsgerichts Deggendorf führt.

 

Skulptur Gerhard Kadletz

 

Der Erweiterungsbau konnte nach 30-monatiger Bauzeit im November 1988 eröffnet werden.

 

"JUSTITIA SPRICH WAHR"

 

 

In der Wartehalle vor den Strafsitzungssälen

(Fotos: Hans Feichtinger)

 

Ein paar Gedanken hierzu:

Diese drei wunderschönen Glastafeln sind nach Art der Ausführung stilistisch dem Jugendstil - Sezession  zuzuordnen. Es kann angenommen werden, dass ursprünglich diese Tafeln  für Fenster, wohl in erster Linie im Treppenhaus des Bezirksgerichtsgebäudes in der „Bräugasse“, dienten. Der Zeitrahmen – bis Juni 1925 – spricht dafür.

Nach dem Neubau des Amtsgerichtsgebäudes in der Amanstraße hatte man in dem neu errichteten Gebäude – leider – wohl keine Verwendung gefnden! Man „verstaute“ die Fenster auf dem Speicher des früheren Bezirkgerichtsgebäude, später das Gebäude des Straßenbauamtes. Im Rahmen der Sanierung des durch den Brand am 27. April 1987 beschädigten Amtsgerichts fanden Beschäftigte des Landbauamtes Passau zufällig diese Fenster auf dem Speicher. Sie ließen sie von einem, so wurde mir von Bediensteten des Straßenbauamtes berichtete, in Jugendstilsachen erfahrenen Glasermeister in Pankofen restaurieren, mit Rahmen versehen die von hinten beleuchtbar machen.

Welch ein Glücksfall.

 

Der - nach den alten Plänen -

wunderbar wieder hergestellte Altbau wurde im Februar 1989 bezogen.
Nachfolgend ein Bild des wieder hergestellten Zimmers des Amtsvorstandes Karl Dickert
 


 


 

Gesamtansicht des wiederhergestellten Amtsgerichtsgebäudes:

Der renovierte Altbau des Amtsgerichtes. Dahinter die Evangelische Kirche. Im Hintergrund der Turm des Alten Rathauses.

Bild: Hans Feichtinger - Juni 2002

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